Anbieten von Risikoaktivitäten ohne Bewilligung: Aktuelle Fälle und Interventionen
Medienmitteilung des Schweizer Bergführerverbandes
Der Schweizer Bergführerverband (SBV) setzt sich für die Qualität, Sicherheit und Professionalität im Bergsport ein. Eine zentrale Aufgabe besteht darin, die Ausübung von bergsportlichen Tätigkeiten im gesetzlich geregelten Rahmen zu überwachen – insbesondere im Hinblick auf das sogenannte Schwarzführen.
Als Schwarzführen gelten kommerzielle Touren oder Kurse, die ohne die dafür notwendige berufliche Qualifikation oder gesetzlich vorgeschriebene Bewilligungen angeboten oder durchgeführt werden. Dies betrifft unter anderem Hochtouren, Klettersteige, alpine Wanderungen ab Schwierigkeitsgrad T4 sowie viele Tätigkeiten, die den Beruf des Bergführers, Wanderleiters oder Kletterlehrers betreffen. Schwarzführen kann sicherheitsrelevante Risiken für Gäste und Dritte mit sich bringen, schadet dem Ansehen der Branche und untergräbt die Existenzgrundlage von professionell ausgebildeten Fachpersonen.
Der SBV geht Hinweisen auf solche Tätigkeiten nach, prüft die Sachlage sorgfältig und leitet bei Bedarf rechtliche Schritte oder Gespräche mit den betreffenden Personen und Organisationen ein. In den letzten Monaten wurden dem SBV mehrere Fälle gemeldet, bei denen mutmasslich ohne die erforderlichen Qualifikationen oder Bewilligungen geführt wurde. Nachfolgend informieren wir über diese Fälle und die jeweiligen Massnahmen.
Andrey B. (27), russisch-deutscher Staatsangehöriger
B. bietet hauptsächlich Klettersteige in der ganzen Schweiz sowie punktuell Hochtouren an. Die Vermarktung erfolgt über Social Media, primär im russischsprachigen Raum. Unter seinen Angeboten finden sich unter anderem die Via Farinetta und der Klettersteig aufs Daubenhorn. Der SBV hat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eingereicht. Das Verfahren ist derzeit hängig.
Frank B. (64), Tourismusfachmann
Als Wanderleiter einer grossen Reiseagentur hätte Frank B. eine mehrtägige Wanderung im Wallis, mit Wegabschnitten der Kategorie T4 und Gletscherüberquerungen, leiten sollen. Auf Intervention des SBV hin wurde das Angebot gestrichen. Es wurde keine Strafanzeige eingereicht.
David E. (49), Unternehmer
Der Unternehmer bot Wanderungen bis Schwierigkeitsgrad T4 sowie Indoor-Klettern an, primär für Personen mit Höhenangst. Nach unserer Intervention wurden die entsprechenden Angebote zurückgezogen. David E. hat zugesichert, für bewilligungspflichtige Angebote künftig qualifiziertes Personal (Bergführer, Kletterlehrer oder Wanderleiter) einzusetzen. Auch hier wurde auf eine Strafanzeige verzichtet.
Mark S. (30), britischer Wanderleiter
S. bietet Wanderungen bis T3 sowie eBike-Touren an. Als Drittstaatsangehöriger (Nicht EU/EFTA) benötigt er dafür eine ausländerrechtliche Bewilligung, die nicht vorlag. Er wurde schriftlich aufgefordert, diese nachzureichen; das Schreiben ging in Kopie an das zuständige kantonale Migrationsamt.
Stefan Z. (47), Wanderleiter, sittenwidrige Angebote
Z. bot geführte Wanderungen bis Schwierigkeitsgrad T4 an und erklärte, dass Teilnehmende diesen Abschnitt auf eigenes Risiko und ohne Entgelt begehen würden. Solche Angebote dienen der Umgehung der gesetzlichen Reglungen und gelten als «sittenwidrig». Er wurde zur Stellungnahme aufgefordert und beim zuständigen kantonalen Amt zur Anzeige gebracht. Seine Website bzw. die Angebote wurden inzwischen rechtskonform angepasst. Das Verfahren ist hängig.
Wann ist Wandern bewilligungspflichtig?
Wandern im Sommer bis und mit dem Schwierigkeitsgrad T3 untersteht keiner Bewilligungspflicht. Ab dem Bereich Alpinwanderungen (Schwierigkeitsgrade T4 und mehr) darf diese Aktivität gewerbsmässig grundsätzlich nur von Bergführerinnen und Bergführern angeboten werden. Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit Zusatzausbildung dürfen Wanderungen T4 ohne Gletscher sowie alpintechnisches Material führen.
Der Schwierigkeitsgrad ab T4 entspricht Wandern auf (in der Regel) weiss-blau-weiss markierten Wegen, bei welchen eine Wegspur nicht zwingend vorhanden ist. Unter Umständen müssen die Hände zum Vorwärtskommen zur Hilfe genommen werden. Das Gelände ist teilweise exponiert und kann heikle Grashalden, Schrofen, einfache Firnfelder und apere Gletscherpassagen aufweisen. Diese Aktivität ist Bergführerinnen und Bergführern vorbehalten. Eine Sonderregelung wurde für Wanderleiterinnen und Wanderleiter mit einer Zusatzausbildung geschaffen. Diese dürfen Kundinnen und Kunden im Rahmen von Alpinwanderungen, die höchstens dem Schwierigkeitsgrad T4 entsprechen, begleiten.
Fazit und Ausblick
Diese Fälle zeigen einmal mehr, wie wichtig eine konsequente Kontrolle und Sensibilisierung in Bezug auf das gesetzeskonforme Führen im Gebirge ist. Der SBV bleibt aktiv und ruft alle Verbandsmitglieder auf, Hinweise auf mögliche Verstösse zu melden. Nur gemeinsam können wir die Qualität und Sicherheit unserer Berufe schützen und erhalten.
Für Rückfragen steht die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
Schweizer Bergführerverband SBV
Association suisse des guides de montagne ASGM
Andreas Brunner
Schwarzführen
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