FAQ:

27.3.2020
Wie kann ich bei der Annullierung von Touren und Kursen vom 16. März bis zum 19. April 2020 vorgehen?

» Leitfaden für Annullierungen im Zusammenhang mit Covid-19

7.4.2020

  • Darf ich als registrierte/r selbstständig erwerbende/r Bergführer/in, Kletterlehrer/in oder Wanderleiter/in meinen Erwerbsausfall anmelden und von der finanziellen Unterstützung profitieren? JA
  • Darf ich während dieser Zeit meines Erwerbsausfalls als Bergführer/in, Wanderleiter/in oder Kletterlehrer/in einer anderen legalen bezahlten Arbeit nachgehen? JA, DAS DARF ICH. DABEI WERDEN DIE EINNAHMEN, DIE ICH ERZIELE, NICHT VOM CORONA ERWERBSERSATZ ABGEZOGEN.
  • Wenn ich von meinen Gästen oder von Dritten Einnahmen oder Rückerstattungen erhalte, werden diese Beträge von den finanziellen Leistungen des Bundes abgezogen? NEIN. DER CORONA ERWERBSERSATZ BEMISST SICH NACH DEM LETZTEN AHV-PFLICHTIGEN EINKOMMEN. WIE GROSS DER EFFEKTIV ENTSTEHENDE SCHADEN IST, WIRD NICHT BERÜCKSICHTIGT.
  • Kann die vom Bund zugesagte Finanzhilfe für die Zeit nach dem 19. April 2020 ausgezahlt werden? JA (Derzeit ist die vom Bund erlassene „COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall“ für 6 Monate gültig und der Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung endet erst, wenn die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden).

» PDF-Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung


WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN:

» Bundesamt für Gesundheit (BAG)
» Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)


Informationen zur SBV Geschäftsstelle:
Die Geschäftsstelle wird vorübergehend in die Wohnungen von Claudine, Sandra und Pierre (Homeoffice) verlegt. Der Telefondienst wird aus technischen Gründen bis auf weiteres unterbrochen. Wir halten Sie auf dem Laufenden und beantworten Ihre Fragen jederzeit per E-Mail an: info@sbv-asgm.ch oder ausbildung@sbv-asgm.ch. Nur in dringenden Fällen beantwortet unser Geschäftsführer Pierre Mathey Ihre Anrufe unter 079 330 14 11.