RiskV – Was ist neu?
Ab Mai 2019 ist die neue Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV) gültig. Was ist neu?
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Allgemeines
Aufhebung der Waldgrenze: WT3 ist unterhalb und oberhalb der Waldgrenze bewilligungspflichtig.
Art.2. Gewerbsmässigkeit
Ob Bergsteigen, Winterwandern (Wandern, Skifahren oder Schneeschuhwandern), Off-Piste oder Freeride Ski/Snowboarding, Outdoor-Sportklettern, Canyoning, Rafting, etc.), alle Profis unterliegen der Gesetzgebung und das ab dem 1. Franken Umsatz.
Nicht betroffen:
Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind (SAC, J+S, …) und durch ihren internen Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren
Art. 17. Meldepflicht
Alle Dienstleistungserbringer (schweizerisch oder ausländisch), die selbständig oder in einem Angestelltenverhältnis tätig sind, unterliegen gemäss dem Gesetz „über die Meldepflicht und Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringern in reglementierten Berufen“ bereits vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz einer Meldepflicht (Deklarierung bereits vom 1. Tag der Aktivität).
Tätigkeitsfelder
Art. 4. Bergführer/in mit eidgenössischem Fachausweis (und Aspiranten/in)
Unverändert.
Art. 6. Kletterlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis
Aufhebung der Zugangsbeschränkung zu den T3-Wanderwegen. Ersetzt durch: kein Gehen am kurzen Seil.
Die folgenden Verbote bleiben unverändert:
kein Gehen am kurzen Seil erforderlich / keine Überquerung von Gletschern erforderlich / keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile (ausser beim Klettern) verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kunden/innen zu gewährleisten.
Neu:
Zugang zur Via Ferrata, mit Zusatzausbildung durch den Schweizerischen Verband der Kletterlehrer und/oder SBV. Der SBV wird demnächst eine Zusatzausbildung «Via Ferrate für Kletterlehrer/innen mit eidgenössischem Fachausweis» anbieten.
Art. 7. Schneesportlehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis
Neu oder Rückkehr zur Situation vor 2014:
Variantenabfahrten mit maximalem Schwierigkeitsgrad S, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist.
Die folgenden Verbote bleiben unverändert:
keine Überquerung von Gletschern erforderlich / dass abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kunden/innen zu gewährleisten.
Art. 8. Wanderleiter/in mit eidgenössischem Fachausweis
Unverändert:
Wanderwege (Sommer) bis T3: ohne Bewilligung. WT3 (Winter). Die folgenden Verbote bleiben unverändert: keine Überquerungen von Gletscher erforderlich / dass abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kunden/innen zu gewährleisten.
Neu:
Alpinwanderung mit maximalen Schwierigkeitsgrad T4, wenn der Wanderleiter/in über eine vom SWLV (ASAM) oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Alpinwandern bis T4 abdeckt. Der SBV wird demnächst eine Zusatzausbildung «Alpinwanderung T4 für Wanderleiter/in mit eidgenössischem Fachausweis» anbieten.
Art.9. Leiter/in Wildwasserfahrten
Unverändert:
nur Bergführer mit Canyoning-Ausbildung dürfen selbstständig arbeiten.
Nur die Kanulehrer/in mit eidgenössischem Fachausweis werden anerkannt. Alle anderen SOA Leiter und Guides (Canyoning, Rafting, …) sind nach wie vor nicht als Dienstleistungserbringer anerkannt. Sie müssen in einem zertifizierten Unternehmen arbeiten (siehe Abschnitt 3, Zertifizierung).
