Schwarzführen
Wenn der Bergführer kein Bergführer ist
In den Bergen steigt die Anzahl selbsternannter Berg-, Wander- und Skiführer, die keine professionelle Ausbildung absolviert haben. Für Gäste und Kunden ist es schwierig, echte Bergführer von nicht zertifizierten Anbietern zu unterscheiden, was ein erhebliches Sicherheitsrisiko birgt.
(Pierre Mathey, 08.05.2024)
An Ostern 2023 stürzte ein 55-jähriger Holländer anlässlich der Winterbesteigung des Bishorns acht Meter tief in eine Gletscherspalte und musste durch die organisierte Rettung geborgen und ins Spital geflogen werden. Der Holländer war als «Schwarzführer» mit einer Gästegruppe unterwegs und wurde durch den Schweizer Bergführerverband SBV zur Anzeige gebracht. Durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wurde er rechtskräftig verurteilt.
Die wachsende Präsenz von nicht qualifizierten Bergführern etc. kann zum Teil auf das Internet zurückgeführt werden, das es einfacher macht, sich als Bergführer auszugeben. Kunden können oft nicht erkennen, wer hinter einer Online-Präsenz steckt. Daher steigt die Notwendigkeit, das Problem zu regulieren.
So ging zum Beispiel auch der Holländer vor. Auf seiner Website preiste er sich als Guide bzw. ASAM-Wanderleiter an und schrieb unter anderem Hochtouren zum Preis von 400 bis 450 Euro aus. Das Anpreisen solcher Touren ist in der Schweiz nicht verboten. Allerdings dürfte ein diplomierter Wanderleiter, was der Holländer nicht ist, solche Touren nicht durchführen.
Die Aktivitäten, die Wanderleiter mit einer entsprechenden Bewilligung mit Gästen durchführen dürfen, sind eingeschränkt. Erstens dürfen keine Aktivitäten durchgeführt werden, bei denen Gletscher überquert werden müssen. Zweitens dürfen abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Steigeisen, Pickel oder Seile verwendet werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
In einigen Ländern, wie der Schweiz, gibt es Gesetze, die nur zertifizierten Berufsleuten wie zum Beispiel Bergführern, Wanderleitern oder Kletterlehrern erlauben, kommerzielle Touren zu führen. Ähnliche Vorschriften bestehen in anderen Ländern, aber ihre Durchsetzung ist oft schwierig.
Kontrollen gegen unqualifizierte Bergführer sind eine Herausforderung. Im Wallis sowie weiteren Bergkantonen, werden punktuell Kontrollen durchgeführt, um nicht zertifizierte Führer zu identifizieren und zu bestrafen. Diese Kontrollen sind jedoch oft sporadisch und begrenzt.
Ein Mangel an Bewusstsein bei Kunden und Hüttenwirten erschwert das Problem weiter. Daher ist es wichtig, Sensibilisierungskampagnen zu fördern, um die Sicherheit in den Bergen zu gewährleisten.
Insgesamt ist zu betonen, dass qualifizierte Berufsleute wie Bergführer, Wanderleiter oder Kletterlehrer für die Sicherheit der Kunden von Bedeutung sind. Diese Berufsleute haben eine mehrjährige Ausbildung absolviert und bestanden eine Berufsprüfung. Für die Ausübung ihrer Tätigkeiten benötigen sie zudem eine kantonale Bewilligung und müssen den Nachweis erbringen, über eine Berufshaftpflichtversicherung zu verfügen.
Wer auf dem Gebiet der Schweiz eine nach dem Risikoaktivitätengesetz (RiskG; SR 935.91) als Risikoaktivität definierte kommerzielle Tätigkeit ausübt, muss die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllen. Die kommerzielle Tätigkeit gilt ab dem ersten Franken Verdienst. In den Grundzügen ist das RiskG ein Konsumentenschutzgesetz. Es soll die Gäste vor unlauteren sowie unqualifizierten Anbietern schützen. Dass es von den Bergführern auch als Berufsschutz angewendet wird, ist legitim.
Der Bergführer, Wanderleiter oder Kletterlehrer ist verantwortlich für eine gewissenhafte sowie sorgfältige Planung und Durchführung der Tour. Er ist in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht verantwortlich für sein Tun und Handeln. Sich in den Bergen zu bewegen, ist immer mit Risiken verbunden. Eine verantwortungsvolle und sorgfältige Führung reduziert diese Risiken auf ein akzeptables Mass. Die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung sowie die Unfallversicherung der Gäste helfen bei Unfällen, die daraus entstandenen Folgeschäden erträglich zu machen.
Die Tätigkeit eines Schwarzführers ist nicht abgedeckt durch eine Versicherung. Der daraus resultierende Schaden, der bei Tod oder Invalidität mehrere Millionen Franken betragen kann, bleibt an den betroffenen Personen hängen.
Verzeichnis der Bewilligungen
In der zentralen Datenbank publizieren die Kantone Anbieterinnen und Anbieter von Risikoaktivitäten, die über eine Bewilligung gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung verfügen.
Mithilfe dieser Datenbank können z.B. potenzielle Kundinnen und Kunden prüfen, ob eine bestimmte Anbieterin oder ein bestimmter Anbieter über die erforderliche Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung einer Risikoaktivität verfügt.
Das Verzeichnis ist in die Bereiche «Personen» und «Betriebe» aufgeteilt.